Verfassung der Demokratischen Republik Burgarien
Alle Bürgerinnen und Bürger des freien Staates Burgarien sind verpflichtet die Verfassung zu achten und ihre Mitmenschen zu respektieren. Jeder ist ein gleichberechtigtes Glied in unserem Staat und hat im Bewusstsein seiner eigenen Verantwortung dem Wohl und dem Frieden unseres Staates zu dienen. In diesem Sinne hat sich das Volk von Burgarien kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.
I. Grundrechte
§ (1) Jeder Mensch hat in unserem Staat das Recht in Frieden, Würde und Freiheit zu leben.
§ (2) Alle Personen aus Schülerschaft und Lehrerschaft sind gleichberechtigt. Alle sind vor dem Gesetz gleich.
§ (3) Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt.
§ (4) Die Exekutive und Judikative sind für die Gewährleistung des inneren Friedens verantwortlich.
§ (5) Der Staat garantiert jedem seiner Bürger:
- das Recht auf körperliche Unversehrtheit;
- das Recht auf Meinungsfreiheit;
- das Recht auf Presse- und Informationsfreiheit;
- das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit;
- das Recht auf Versammlungsfreiheit;
- das Recht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit;
- das Recht, eine Partei zu gründen.
II. Die Pflichten jeden Bürgers und Besuchers
§ (1) Gegenseitiger Respekt und gegenseitige Toleranz sind grundlegende Vorraussetzungen für ein reibungsloses Zusammenleben in unserem Staat.
§ (2) Das öffentliche Leben unserer Staatsgemeinschaft spielt sich während der offiziellen Öffnungszeiten ab. Für jeden Bürger besteht eine Anwesenheitspflicht.
§ (3) Staatsbürger sind verpflichtet bei Betreten des Staates und nach Aufforderung durch die Ordnungskräfte ihren Ausweis vorzuweisen.
§ (4) Für ausländische Besucher besteht die Pflicht ein Visum zu beantragen. Dieses Visum beinhaltet einen Pflichtumtausch von 5 Euro in die Staatswährung (5 Beegees). Eingetauschte Devisen werden nicht zurückerstattet. (Ausnahmeregelung s. Aushang)
§ (5) Den Beschlüssen des Parlaments ist Folge zu leisten.
III. Betriebe und Beamte
§ (1) Ziel jedes Unternehmens ist es, wirtschaftlich zu arbeiten und den Betriebsangehörigen einen möglichst hohen Lohn zu ermöglichen und die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
§ (2) Eine Umsatzsteuer für jedes Unternehmen (ca. 20 - 25%) wird vom Staat festgesetzt. Darüber hinausgehende Steuererhöhungen oder -senkungen beschließt das Parlament.
§ (3) Entlassungen von Arbeitskräften müssen vom Betriebschef begründet und vom Wirtschaftskontrolldienst überprüft werden.
§ (4) Die Polizei ist für die innere Ordnung zuständig und dem Innenminister unterstellt.
§ (5) Polizisten und Ordnungskräfte müssen ihre Amtsinsignien stets sichtbar tragen.
IV. Die Währung
§ (1) Der Wert der Währung unseres Staates entspricht dem Verhältnis 1:1 zum Euro.
§ (2) Euros entsprechen den Beegees, Cents den Buggies.
V. Die Parteien
§ (1) Ihre innere Ordnung und ihre politische Zielsetzung muss den demokratischen Grundsätzen unseres Staates entsprechen.
§ (2) Eine Partei muss aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen; Unter-, Mittel- und Oberstufe müssen vertreten sein.
§ (3) Jede Partei muss mindestens 5 ihrer Mitglieder zur Parlamentswahl stellen, wobei auch hier Unter-, Mittel- und Oberstufe vertreten sein müssen.
§ (4) Der / Die Kanzlerkandidat/in hat gleichzeitig den Parteivorsitz inne. Die Partei, die nachher den Kanzler stellt, muss einen neuen Parteivorsitz wählen.
§ (5) Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Parteiprogramm vorweisen.
VI. Das Wahlsystem
§ (1) Jeder Bürger, jede Bürgerin hat eine Stimme für eine Partei zu vergeben.
§ (2) Der/die Kanzlerkandidat/in jeder Partei muss auf dem Wahlzettel ersichtlich sein.
§ (3) Bei der Vergabe der Parlamentssitze gilt das Verhältniswahlrecht, d.h. die Parlamentssitze werden nach dem prozentualen Anteil der Parteien bei der Wahl verteilt.
§ (4) Es besteht die 5%-Klausel.
§ (5) Die stärkste Partei stellt den Kanzler/ die Kanzlerin und wird mit der Regierungsbildung beauftragt. Die/der Kanzler/in leitet die Koalitionsverhandlungen. Scheitern diese Verhandlungen innerhalb von 8 Schultagen, erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien den Auftrag, eine Mehrheit für eine Regierungsbildung zu suchen. Erhält eine Partei mehr als 50% der Sitze, kann sie alleine die Regierung bilden.
§ (6) Die zweitstärkste Partei stellt den Vizekanzler.
§ (7) Gewinnt eine Partei bei der Wahl mehr Sitze, als sie Listenplätze hat, muss sie zusätzliche Kandidaten werben, die für diese Partei ins Parlament einziehen.
VII. Das Parlament
§ (1) Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgabe Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren. Diese Kontrolle übt es vor allem durch die Bewilligung des Haushaltsplanes aus. Der Haushaltsplan gibt vor, wie viel Geld die Regierung durch Steuern und Abgaben einnimmt und wie viel Geld sie ausgeben darf. Der Staatshaushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Haushaltsentwurf wird von der Finanzgruppe des Vorbereitungsteams im Einvernehmen mit dem Finanzminister eingebracht.
§ (2) Das Parlament umfasst 40 Sitze.
§ (3) Ein/e Parlamentsvorsitzende/r wird vom Parlament vorgeschlagen und mit relativer Mehrheit gewählt.
§ (4) Er / Sie leitet die Sitzungen und verhält sich gegenüber den Parteien neutral. Stellvertretend amtiert, wer die zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereint.
§ (5) Das Schriftführeramt wird vom Parlament durch Wahl vergeben und kann auch von Parteilosen bekleidet werden.
§ (6) Den ersten Sitzungstermin legt die Vorbereitungsgruppe fest.
§ (7) Das Parlament selbst bestimmt Schluss und Wiederbeginn der Sitzungen.
§ (8) Der/die Parlamentsvorsitzende/r kann das Parlament früher einberufen und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Parlamentes dies verlangt.
§ (9) Während der Projekttage tritt das Parlament täglich zusammen. Jedes Parlamentsmitglied ist bei den Sitzungen zur Anwesenheit verpflichtet, ansonsten droht eine Geldbuße, die vom Parlament mit einfacher Mehrheit festgelegt werden kann. Das Parlament kann die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Regierung verlangen.
§ (10) Kein Mitglied einer Vorbereitungsgruppe darf ins Parlament einziehen.
§ (11) Alle Parlamentssitzungen sind öffentlich.
VIII. Die Regierung
§ (1) Die Regierung ist die Leitung des Staates. Sie besteht aus dem/der Kanzler/in und den Ministern. Diese dürfen kein weiteres bezahltes Amt ausüben.
§ (2)Erhält eine Partei bei den Parlamentswahlen mehr als 50% der Mandate, kann sie allein die Regierung bilden, andernfalls müssen sich mehrere Parteien zu einer Koalition zusammenschließen.
§ (3) Der/die Kanzler/in wird baldmöglichst nach den Parlamentswahlen vom Parlament mit relativer Mehrheit gewählt.
§ (4) Jede/r Staatsbürger/in kann sich um ein Ministeramt bewerben. Er/Sie wird vom Regierungschef vorgeschlagen und vom Parlament gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl zur Verfügung, muss sie mindestens 50% der Stimmen erreichen, bei mehreren gilt die relative Mehrheit.
§ (5) Jeder Minister erhält einen Lehrer, bzw. einen Schüler als Staatssekretär. Die Entscheidungen der Minister werden im Einvernehmen mit den Staatssekretären getroffen.
§ (6) Falls ein Ministeramt nicht zufriedenstellend ausgeübt wird, kann das Parlament mit einer 2/3-Mehrheit das Misstrauen aussprechen und die Person aus dem Amt entlassen. Direkt darauf muss ein Nachfolger gewählt werden.
§ (7) Die Regierung hat folgende Aufgaben:
- Die Kanzlerin/der Kanzler gibt am Anfang der Regierungszeit vor dem Parlament das Regierungsprogramm bekannt.
- Er/sie hat die größte politische Macht im Staat und gibt die Zielrichtung für die innen- und außenpolitische Entwicklung des Staates vor.
- Der/die Kanzler/in hat repräsentative Funktion an offiziellen Staatsakten und empfängt Staatsgäste.
§ (8) Zur Unterstützung werden folgende Ministerien eingerichtet:
- Außenministerium,
- Innenministerium,
- Wirtschafts- und Arbeitsministerium,
- Finanzministerium,
- Umweltministerium,
- Kultur- und Sportministerium.
IX. Der/Die Präsident/Präsidentin
§ (1) Präsidenten sind Patrick Steiner und Viktoria Kleber. Sie dürfen kein besoldetes Amt übernehmen.
§ (2) Sie haben neben dem Kanzler repräsentative Funktion.
X. Gesetzgebung
§ (1) Ein Gesetzentwurf kann von der Regierung oder von den Mitgliedern des Parlaments oder von der Vorbereitungsgruppe in Absprache mit den jeweiligen Ministerien eingebracht werden. Das Parlament berät darüber und kann den Gesetzentwurf mit einfacher Mehrheit verabschieden.
§ (2) Jedes neue Gesetz, bzw. jede Gesetzesänderung darf der Verfassung nicht widersprechen.
§ (3) Die Judikative hat das Recht jedes neue Gesetz zu überprüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.
§ (4) Die Minister sind verpflichtet, die vom Parlament beschlossene Gesetzte aus zu führen.
§ (5) Der Haushalt darf nur vom Finanzministerium vorgelegt werden.
XI. Rechtsprechung
Das Gericht besteht aus fünf Richtern, je einer, bzw. zwei aus der Unter-, Mittel- und Oberstufe und aus dem Lehrerkollegium.
§ (1) Der/die Kanzler/in schlägt ausreichend viele Kandidaten vor. Das Parlament wählt die Kandidaten vier verschiedenen Wahlgängen und bestätigt die Richter mit einfacher Mehrheit.
§ (2) Das Richteramt ist hauptberuflich und wird nach den Richtlinien der Besoldung für Staatsbeamte vergütet.
§ (3) Jede/r Bürger/in im Staat hat das Recht, andere Personen, auch Parlaments- und Regierungsmitglieder wegen einer Straftat anzuzeigen.
§ (4) Die Richter stellen einen Rechtskatalog auf und entscheiden nach eigenem Ermessen im Einklang mit der Verfassung und der Schulordnung.
§ (5) Es werden ausschließlich Geld- und Sozialstrafen verhängt. Bei schweren Verstößen gegen die Schulordnung oder die Verfassung, droht der Ausschluss aus dem Projekt Schule als Staat.
Die Schulordnung und die Hausordnung werden durch die Verfassung nicht außer Kraft gesetzt. Sie sorgen neben der Verfassung für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Projektes.
